BK9-24-614-1 bis BK9-24-614-4 Beschlusskammer 9

Festlegungen

Festlegungsverfahren zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0)

Die Beschlusskammer 9 hat am 24.07.2024 das Festlegungsverfahren eingeleitet und die Konsultation des Festlegungsentwurfs eröffnet. Die Konsultationsfrist endet am 07.08.2024.

Grundlage dieses Verfahrens sind § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 f) und S. 5 EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 11 und 12 sowie Satz 4 EnWG.

Die Adressaten sind Gasverteilernetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe).

Gemäß den Regelungen in der Festlegung sollen die Verfahrensregelungen aus der Festlegung KANU 2.0 auch für diese Netzbetreiber zur Anwendung kommen.

Für die Netzbetreiber, die nach § 54 Abs. 1 und 2 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterliegen, ergeben sich die Verfahrensregelungen zu KANU 2.0 bereits aus dem allgemeinen Festlegungsentwurf, siehe dort Tenorziffer 13. Diese Verfahrensregelungen berühren jedoch nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden, § 54 Abs. 3 Satz 7 EnWG.

Die Adressaten und alle anderen Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.08.2024 (Eingang BNetzA). Stellungnahmen sind in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail unter dem Betreff „Konsultation KANU 2.0 Verfahren Organleihe“ an Konsultation.BK9@BNetzA.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden ggf. auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zur Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 Satz 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.

Anlage
Festlegungsentwurf (pdf / 632 KB)

BK9-24-614-1 bis BK9-24-614-4


Stand: 24.07.2024

Mastodon