BK9-23-612
Beschlusskammer 9
Festlegungen
Einleitung des Verfahrens zur Festlegung von Multiplikatoren, von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten, von Rabatten an LNG-Terminals und von saisonalen Faktoren nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/460
Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 i.V.m. Art. 41 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG i.V.m. Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 eingeleitet. Es dient der jährlichen Festlegung von Multiplikatoren, von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten, von Rabatten an LNG-Terminals und von saisonalen Faktoren. Diese Berechnungsfaktoren werden von Fernleitungsnetzbetreibern bei ihrer Entgeltbildung für das Kalenderjahr 2025 zu berücksichtigen sein.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK9-23/612 („MARGIT 2025“) geführt.
Die Einleitung des Verfahrens wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 19/2023 vom 11.10.2023 und im Internet veröffentlicht.
BK9-23/612
Stand: 29.09.2023