BK9-22-042 Beschlusskammer 9

Festlegungen

Genehmigungsverfahren zum Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber zur Erhebung einer Gebühr bei der Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen

Die Fernleitungsnetzbetreiber haben einen Antrag zur Genehmigung für die Erhebung einer Gebühr bei der Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen an die Fernleitungsnetzbetreiber gem. Art. 26 Abs. 11 NC CAM bei der Beschlusskammer 9 gestellt. Der Antrag beruht auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16.03.2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (NC CAM) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013. Gemäß Art. 26 Abs. 11 NC CAM besteht für die Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung zu stellen, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen zurückgehen, sofern dies von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurde. In dem Verwaltungsverfahren hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gegenüber den Unternehmen am 27.03.2023 folgende Genehmigung erteilt:

Beschluss:
Beschluss BK9-22/042 inkl. Anlagen (pdf / 926 KB)
Decision BK9-22/042 incl. Annex (pdf / 987 KB)

Konsultation:
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BK9-22/042

Stand: 13.04.2023

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