BK9-22-042 Beschlusskammer 9

Festlegungen

Konsultation des Antrags der Fernleitungsnetzbetreiber zur Erhebung einer Gebühr bei der Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen (BK9-22/042)

Die Beschlusskammer 9 hat auf Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber ein Verfahren zur Genehmigung für die Erhebung einer Gebühr bei der Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen an die Fernleitungsnetzbetreiber gem. Art. 26 Abs. 11 NC CAM eingeleitet. Darüber hinaus hat die Beschlusskammer 9 am 30.11.2022 eine Konsultation zu dem Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber gestartet.

Der Antrag beruht auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16.03.2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (NC CAM) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013. Gemäß Art. 26 Abs. 11 NC CAM besteht für die Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung zu stellen, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen zurückgehen, sofern dies von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurde. Für weitere, insbesondere inhaltliche Details wird auf das unten veröffentlichte Konsultationsdokument bzw. den Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber verwiesen.

Die Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit, umfassend Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen, die auch gemeinschaftlich abgegeben werden können, sind bis zum 11.01.2023 in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail unter dem Stichwort „BK9-22/042: Konsultation“ an Incremental-Capacities@BNetzA.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind diese als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zu der Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Namen, Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 S. 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.

Konsultationsdokumente:
20221130_Konsultationsdokument_DE_Genehmigung_FNB-Gebührenantrag (pdf / 707 KB)
20221117_Konsultationsdokument_Anlage_DE_Genehmigung_FNB-Gebührenantrag (pdf / 808 KB)

Im Rahmen dieser Konsultation sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
BK9-22-042_Stellungnahme_BDEW (pdf / 153 KB)
BK9-22-042 Stellungnahme_FNB Gas (pdf / 192 KB)

BK9-22/042

Englischsprachige Konsultationsseite

Stand: 30.11.2022

Mastodon