BK9-21-612
Beschlusskammer 9
Festlegung
Konsultation des Festlegungsentwurfs zur Einführung eines Rabatts an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen im Verfahren „MARGIT 2023“
Die Beschlusskammer 9 hat am 06.05.2022 die Konsultation des Festlegungsentwurfs zur Einführung eines Rabatts an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen im Verfahren „MARGIT 2023“ eingeleitet. Es besteht bis zum 13.05.2022 die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Grundlage für die Einführung eines Rabatts an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen ins Erdgasnetz stellt Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 dar. Demnach kann an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit ein Abschlag auf die jeweiligen kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelte angewandt werden.
Im Zeitraum vom 15.03. bis 12.04.2022 hat eine Vorkonsultation zur Einführung eines Rabatts an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen stattgefunden. Der zur Konsultation stehende Entwurf umfasst daher ausschließlich die Passagen, die sich gegenüber dem im Zeitraum vom 16.12.2021 bis 31.01.2022 konsultierten Entwurf der Festlegung „MARGIT 2023“ geändert haben.
Diese Konsultation ist damit Bestandteil des Verfahrens „MARGIT 2023“ (Az.: BK9-21/612) zur Festlegung der Höhe von Multiplikatoren, von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten, von Rabatten an LNG-Terminals und von saisonalen Faktoren, das am 11.10.2021 eingeleitet wurde.
Die Fernleitungsnetzbetreiber und alle anderen Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme. Aufgrund des erheblichen Zeitdrucks im Festlegungsverfahren wird darum gebeten, auf ein erneutes Vorbringen von Passagen bzw. Argumenten, die bereits in der Vorkonsultation eingebracht wurden, zu verzichten. Die Marktteilnehmer werden gebeten, ihre Stellungnahmen, die auch gemeinschaftlich abgegeben werden können, bis zum 13.05.2022 in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail unter dem Stichwort „Konsultation LNG-Rabatt MARGIT 2023“ an Thomas.Scholtyssek(at)BNetzA.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zu der Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Namen, Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 S. 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.
Anlagen
Festlegungsentwurf LNG-Einspeiserabatt (deutsch)
Eine englische Fassung ist nur für den finalen Beschluss vorgesehen.
Erste Konsultation der Festlegung „MARGIT 2023“
Erste Konsultation der Festlegung „MARGIT 2023“ (BK9-21/612)
Konsultation zu möglichen Rabatten an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen (Vorkonsultation)
Konsultation zu möglichen Rabatten an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen (Vorkonsultation)
Im Rahmen dieser Konsultation sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Abgefrackt Bündnis Weidener Becken gegen Fracking
BDEW
Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager
DUH
EFET Deutschland
EnBW
Equinor Deutschland
Fluxys Germany Holding
Gasunie
Hamburger Energietisch
Hanseatic Energy Hub
OGE
RWE Supply & Trading
Beschluss vom 02.06.2022
Die Beschlusskammer 9 hat das Verfahren zur Festlegung der Höhe von Multiplikatoren, von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten, von Rabatten an LNG-Terminals und von saisonalen Faktoren abgeschlossen.
Diese Veröffentlichung des nachstehenden, am 02.06.2022 gefassten Beschlusses im Internet und im Amtsblatt 11/2022 der Bundesnetzagentur ersetzt die Zustellung des Beschlusses an die betroffenen Unternehmen gemäß § 73 Abs. 1a EnWG.
Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.
BK9-21-612_Beschluss_DE_inkl Anlage (pdf / 1 MB)
BK9-21-612_Decision_EN_inkl Anlage (pdf / 758 KB)
BK9-21/612
Stand: 02.06.2022