BK9-20-612 Beschlusskammer 9

Festlegungen

Einleitung des Verfahrens zur Festlegung von Multiplikatoren, von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten, von Rabatten an LNG-Terminals und von saisonalen Faktoren nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/460

Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 EnWG i.V.m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 i.V.m. Art. 41 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG i.V.m. Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 eingeleitet. Es dient der Festlegung von Multiplikatoren, von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten, von Rabatten an LNG-Terminals und von saisonalen Faktoren.

Das Verfahren wird unter den Geschäftszeichen BK9-20/612 („MARGIT 2022“) geführt.

Die Einleitung des Verfahrens wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 20/2020 vom 28.10.2020 und im Internet veröffentlicht.

BK9-20/612

Entscheidung

Stand: 20.10.2020

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