BK9-19-612 Beschlusskammer 9

Festlegung

Die Beschlusskammer 9 hat am 18.12.2019 die Konsultation des Festlegungsentwurfs MARGIT 2021 eingeleitet. Sie endet am 18.02.2020.

Der Festlegungsentwurf macht Vorgaben, wie einzelne im Netzkodex für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (NC TAR) vorgegebene und für die Entgeltbildung der Fernleitungsnetzbetreiber relevante Berechnungsfaktoren zu bestimmen sind (dies sind insb. Multiplikatoren und Abschläge für unterbrechbare Kapazitätsprodukte). Die Konsultation betrifft die Entgeltbildung für das Kalenderjahr 2021.

Änderungen gegenüber der für das Vorjahr (2020) geltenden Festlegung betreffen lediglich die Höhe der Abschläge für unterbrechbare Kapazitätsprodukte und sind sehr gering.

Die Adressaten, betroffene Wirtschaftskreise und Verbraucher erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.02.2020 (Posteingang). Stellungnahmen sind ausschließlich per E-Mail unter dem Stichwort „Konsultation MARGIT 2021“ an Thomas.Scholtyssek@bnetza.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zu Ihrer Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen wie z.B. Kontaktdaten enthält. Sollte Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist mit dieser eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen.

Festlegungsentwurf_BK9-19_612 (deutsch)
Festlegungsentwurf_BK9-19_612 (english)

Im Rahmen der Konsultation sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

BDEW
EFET
FNB Gas
Gazprom export
Niedersachsen
OMV GMT
SHELL ELL
UNIPER

Beschluss vom 27.05.2020

Die öffentliche Bekanntmachung des nachstehenden, am 27.05.2020 gefassten Beschlusses erfolgt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 EnWG durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Festlegung, der Rechtsbehelfsbelehrung und eines Hinweises auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 10/2020 der Bundesnetzagentur vom 03.06.2020.

Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.

BK9-19-612_Beschluss_FINAL_DE_inkl Anlage.pdf
BK9-19-612_Decision_FINAL_EN_incl Annex.pdf

BK9-19/612

Stand: 27.07.2020

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