BK9-19-606 Verfahren hinsichtlich der Anerkennung von Kosten für marktbasierte Instrumente sowie für Kapazitätsrückkäufe im bundesweiten Marktgebiet als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 5 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV wegen Festlegung der Kosten für marktbasierte Instrumente sowie für Kapazitätsrückkäufe im bundesweiten Marktgebiet als volatile Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 5 ARegV („KOMBI“) hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern i.S.d § 3 Nr. 5 EnWG am 30.03.2020 folgenden Beschluss gefasst:

BK9-19/606

Stand: 30.03.2020

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