BK9-15-607
Beschlusskammer 9
Festlegung nach § 23a EnWG
EnWG §§ 23a, 29 Abs. 1; GasNEV §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 und 8;
Beschluss hinsichtlich der Vorgaben für Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu neu errichteten Gasversorgungsnetzen
Die Bundesnetzagentur hat gem. § 29 Abs. 1 und 2 EnWG bestimmte Anforderungen an den Entgeltgenehmigungsantrag nach § 23a EnWG sowie zusätzliche Anforderungen an Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 GasNEV und dessen Anhang (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 GasNEV), sowie den Umfang und die Form der Informationsübermittlung (§ 29 GasNEV) festgelegt.
Die Anreizregulierungsverordnung findet gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 ARegV auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 ARegV bestimmt wurde, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Sie bleibt gemäß § 1 Abs. 2 S, 2 ARegV bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Abs. 1 ARegV für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen.
Für Betreiber neu errichteter Gasversorgungsnetze, die gemäß § 54 Abs. 1, 3 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterliegen, wurde nachfolgende Entscheidung (Az. BK9-15-607) getroffen.
Der Beschluss (Az.: BK9-15-607) kann nebst Anlagen unten im PDF-Format abgerufen werden.
Anlage N1 zu dem Beschluss BK9-15-607 enthält nähere Einzelheiten zum Inhalt des Berichts nach § 28 GasNEV sowie die entsprechenden Erläuterungen.
Anlage N2 zu dem Beschluss BK9-15-607 enthält die zu dem Erhebungsbogen gehörigen Datendefinitionen der anzugebenden Daten.
Die Entgeltanträge einschließlich der für eine Prüfung der Anträge erforderlichen vollständigen Unterlagen sind elektronisch und schriftlich bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
Hinweise zur schriftlichen Überstellung des Entgeltantrags nach § 23a EnWG:
* Papierform (DIN A4 einseitig)
* Dokument muss unterschrieben werden
* Empfehlung: Per Einschreiben an die Bundesnetzagentur zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen nach § 23a Abs. 3 EnWG
* Anschrift der Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 9
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Für die elektronische Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Antrag, Bericht nach § 28 GasNEV, Erhebungsbögen etc.) haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu nutzen.
Anlagen
BK9-15-607_Anlage N1 (pdf / 183 KB)
BK9-15-607_Anlage N2 (pdf / 91 KB)
BK9-15-607_KP_EHB_23a_v1.0 (xlsx / 562 KB)
BK9-15-607_SaLi + GuV-Zuordnung 2015 v1.3 (xlsx / 714 KB)
BK9-15-607
BK9-15-607_Beschluss (pdf, 2 MB)
Stand: 25.05.2016