BK9-15-604 Beschlusskammer 9

Sonstige Festlegungen nach § 29 EnWG

EnWG § 29 Abs. 1; ARegV § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 5, 32 Abs. 1 Nr. 11

Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Fernleitungsnetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode

Die Bundesnetzagentur hat am 19.01.2016 auf Grundlage der § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 5 ARegV eine Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Fernleitungsnetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode beschlossen. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind aufgrund der nachfolgenden Festlegung verpflichtet, die von der Bundesnetzagentur für die dritte Regulierungsperiode zur Durchführung des Effizienzvergleichs gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 bis 3 ARegV benötigten Last-, Struktur- und Absatzdaten für das Geschäftsjahr 2015 in dem Umfang, wie sie in der Anlage F vorgegeben sind, zu übermitteln. Die Übermittlung der in Anlage F abgefragten Daten hat bis spätestens zum 01.04.2016 zu erfolgen. Den zu übermittelnden Daten sind die Datendefinitionen zu Grunde zu legen, die in Anlage F der Festlegung enthalten sind.

Anlage

Anlage F, Version 1.2 (xlsx / 214 KB)

BK9-15-604

Stand: 15.02.2016

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