BK9-14-608
Beschlusskammer 9
Festlegung
EnWG § 29 Abs. 1; GasNEV §§ 13 Abs. 2 S. 4, 15 Abs. 2 bis 7, 30 Abs. 2 Nr. 7; GasNZV § 50 Abs. 1 Nr. 4
Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV
Die Bundesnetzagentur hat am 24.03.2014 auf Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 13 Abs. 2 S. 4 GasNEV, 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV, 30 Abs. 2 Nr. 7 GasNEV, 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV, eine Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV beschlossen.
Die Festlegung enthält neben den Vorgaben für die Ermittlung von Entgelten für unterjährige Kapazitätsrechte auch Vorgaben für die Ermittlung von Entgelten für unterbrechbare Kapazitäten sowie für Entgelte an Ein- und Ausspeisepunkte an Gasspeichern.
BK9-14-608
Anlage
Beschluss (PDF / 8 MB)
Stand: 19.12.2014