BK9-14-606 Beschlusskammer 9


Festlegung der Kosten für die Beschaffung von Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV

Die Bundesnetzagentur hat am 15.05.2014 auf Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV und § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG die Festlegung von Kosten für Lastflusszusagen (LFZ) als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV (KOLA) beschlossen. Auf Grundlage der Festlegung gelten die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber, die gemäß § 1 ARegV der Geltung der Anreizregulierung unterworfen sind, für Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile i.S.d § 11 Abs. 5 ARegV. Überdies werden alle Fernleitungsnetzbetreiber, die gemäß § 1 ARegV der Geltung der Anreizregulierung unterworfen sind, verpflichtet, die in der Anlage zum Beschluss niedergelegten „Vorgaben für die Beschaffung von Lastflusszusagen“ bei der Beschaffung von Lastflusszusagen zu berücksichtigen. Durch die Festlegung wird die vorläufige Anordnung zur Festlegung der Kosten für Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 5 ARegV vom 20.12.2012 (Az. BK9-11/606) ersetzt.

Anlage

Beschluss (pdf / 3 MB)

BK9-14-606

Stand: 06.06.2014

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