BK9-11-604 Festlegungsverfahren nach § 29 EnWG

EnWG § 29 Abs. 1 EnWG; ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 5 und S. 3 Nr. 3;
Beschluss hinsichtlich der Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Fernleitungsnetzbetreiber für die zweite Regulierungsperiode, zur Ermittlung der Effizienzwerte und der individuellen Effizienzvorgaben

Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur hat am 12.07.2011 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 5 und S. 3 Nr. 3 ARegV einen Beschluss zur Erhebung von Daten bei Fernleitungsnetzbetreibern zur Durchführung des Effizienzvergleichs gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 bis 3 ARegV sowie zur Ermittlung der Effizienzwerte nach § 15 ARegV und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16 ARegV getroffen. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind aufgrund der nachfolgenden Festlegung verpflichtet, die von der Bundesnetzagentur für die zweite Regulierungsperiode zur Durchführung des Effizienzvergleichs gemäß § 22 Abs. 3 S.1 bis 3 ARegV sowie zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 ARegV und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16 ARegV benötigten Last-, Struktur- und Absatzdaten für das Geschäftsjahr 2010 in dem Umfang, wie sie in den Anlagen F1, F2 und F3 vorgegeben sind, zu übermitteln. Die Übermittlung der in Anlage F1, F2 abgefragten Daten hat bis spätestens zum 01.09.2011 zu erfolgen. Den zu übermittelnden Daten sind die Datendefinitionen zu Grunde zu legen, die in Anlage F3 der Festlegung enthalten sind.

BK9-11-604


Anlagen

Festlegung_Anlage_F1 (pdf / 56 KB)
Festlegung_Anlage_F2 (pdf / 20 KB)
Festlegung_Anlage_F3_Datendefinitionen (pdf / 67 KB)

Erhebungsbögen

Erhebungsbogen F1 (xls / 60 KB)
Erhebungsbogen F2 (xls / 57 KB)

Beschluss

Weiteres Dokument

Stand: 21.10.2016

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