BK9-11-602 Beschlusskammer 9

EnWG § 29 Abs. 1, GasNEV § 30 Abs. 2 Nr. 2
Beschluss hinsichtlich der Festlegung von Preisindizes zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung von Tagesneuwerten nach § 6 Abs. 3 GasNEV

Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gem. § 29 Abs. 1 EnWG zur Festlegung von Preisindizes, die zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV in Anwendung zu bringen sind, abgeschlossen.
Anliegend ist die vollständige Entscheidung veröffentlicht. In Anwendung des § 73 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 EnWG ist die Festlegung im Amtsblatt Nr. 21 der Bundesnetzagentur vom 02.11.2011 öffentlich bekannt gemacht.

§ 6 Abs. 3 S. 2 GasNEV bestimmt, dass zur Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens Tagesneuwerte unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Indexreihen zu ermitteln sind. Diese Regelung findet bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Anwendung; § 6 Abs. 1 S. 1 ARegV verweist insofern auf die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der GasNEV. Des Weiteren findet die Vorschrift auch auf Netzentgeltgenehmigungsverfahren nach § 23a EnWG bei Netzbetreibern Anwendung, für die noch keine kalenderjährlichen Erlösobergrenzen bestimmt worden sind (§ 1 Abs. 2 S. 1 ARegV).

Im Rahmen der vorliegenden Festlegung werden für jede Anlagengruppe der Anlage 1 zur GasNEV anlagengruppenspezifische Preisindizes bestimmt. Hierbei hat die Beschlusskammer die Methodik zur Bestimmung der Preisindizes aus der Festlegung vom 17.10.2007 (BK9-07/602-1) sowie der Festlegung vom 18.11.2008 (BK9-08/602-1), in denen Index- und Faktorwerte bis zum Jahr 2006 bzw. 2007 festgelegt wurden, übernommen und auf dieser Grundlage die Indexstände und die hieraus abgeleiteten Bewertungsstände für die Jahre 2008 bis 2010 ergänzt.

In Anlage 1 wird neben den anlagengruppenspezifischen Preisindizes der jeweilige Indexfaktor aufgeführt. Durch Multiplikation dieses Indexfaktors mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ergibt sich der Tagesneuwert (d.h. der Referenzwert des Bezugjahres 2010). Anhand des Indexfaktors lässt sich somit der Tagesneuwert einer Anlage errechnen.

Aus Anlage 2 dieser Festlegung ergibt sich, wie und auf welcher Datengrundlage die festgelegten Preisindizes einer Anlagengruppe von der Beschlusskammer ermittelt wurden. Für jeden anlagenspezifischen Preisindex ist ein Quellenverzeichnis aller verwendeten Indexreihen angegeben. Um eine ausführliche Dokumentation der Herleitung der einzelnen anlagengruppenspezifischen Preisindizes zu garantieren, wurden – wie in der Festlegung vom 18.11.2008 - sämtliche Indexstände der verwendeten Originalindexreihen des Statistischen Bundesamtes im relevanten Zeitraum aufgeführt sowie Gewichtungen bzw. Verkettungen transparent und nachvollziehbar dargestellt.

Das Statistische Bundesamt hat zwischenzeitlich eine Umstellung der Basis 2000=100 auf die Basis 2005=100 durchgeführt. In diesem Zusammenhang haben sich die Warenkörbe, die einzelnen Indexreihen zu Grunde lagen, sowie die Bezeichnungen und GP-Nummern der entsprechenden Indexreihen geändert. Auch die Indexstände sind in einzelnen Fällen (rückwirkend bis zum Jahr 2005) geringfügig korrigiert worden. In der Anlage 3 werden den Bezeichnungen der alten Festlegungen die neuen Bezeichnungen für alle Anlagengruppen gegenüber gestellt.

Die Festlegung wird gemäß § 54 Abs. 1,Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnWG bundesweit einheitlich erlassen.

Anlagen
BK9-11-0602_Anl1_download_BF (pdf / 705 KB)
BK9-11-0602_Anl2_download_BF (pdf / 13 KB)
BK9-11-0602_Anl3_Download_BF (pdf / 67 KB)

BK9-11-602

Stand: 26.01.2017

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