BK8-25-006 bis 009-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens und der Konsultation zur Festlegung wegen der Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber sowie der Festlegung der Methode zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (BK8-25-006-A bis BK8-25-009-A)

Die Bundesnetzagentur hat am 16. Dezember 2025 ein Verfahren zur Festlegung der Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegungen RAMEN Strom und Methodenfestlegung Effizienzvergleich Strom nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 a), b), d) und f) EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 EnWG eingeleitet.

Es ist beabsichtigt, die nachfolgend dargestellte Festlegung zu treffen. Die Festlegung soll sich an Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe) richten.

Gemäß den Regelungen in der Festlegung sollen die Verfahrensregelungen aus den Festlegungen RAMEN Strom (GBK-25-01-1#1) und der Methodenfestlegung Effizienzvergleich Strom (GBK-25-02-1#2) auch für diese Netzbetreiber zur Anwendung kommen.

Die Adressaten des Festlegungsentwurfs sowie die betroffenen Wirtschaftskreise erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

28. Januar 2026 (Eingang).

Stellungnahmen sind per Email mit dem Betreff „Annex-Festlegung Organleihe“ zu senden an die Emailadresse

poststelle.bk8@bnetza.de.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Entwurf der Festlegung Annex-Festlegung Organleihe
Festlegungsentwurf_Annex-FL_Organleihe (pdf / 209 KB)

BK8-25-006-A bis BK8-25-009-A

Stand: 16.12.2025

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