BK8-24-13832-0601#1 Aufsichtsverfahren gemäß §65 EnWG gegen die Reußenköge Netz & Infrastruktur GmbH
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat gemäß § 65 EnWG am 17.05.2024 unter dem Aktenzeichen BK8-24-13832-0601#1 ein Aufsichtsverfahren gegen die Reußenköge Netz & Infrastruktur GmbH (RNI) eingeleitet und am 31.10.2024 einen Beschluss gegen das Unternehmen erlassen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Bildung, Veröffentlichung und Abrechnung von Netzentgelten, unter Verstoß gegen § 14 StromNEV. Die von der RNI gebildeten Netzentgelte beruhten auf der Annahme, dass die Schleswig-Holstein Netz AG (SHN) nachgelagerter Netzbetreiber sei. Die RNI ist an das Netz der SHN angeschlossen. Das Verhalten der RNI hatte zur Folge, dass der SHN falsche Netzentgelte in Rechnung gestellt wurden. Die Beschlusskammer 8 verpflichtet die RNI mit dem Beschluss, dieses Verhalten abzustellen.
Zentrale Norm der Aufsichtsmaßnahme ist § 14 StromNEV. Die Norm des § 14 Abs. 1 StromNEV bestimmt: „Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung) […].“
Das bedeutet, dass eine Kaskadierung, also von oben nach unten, anhand des unmittelbaren Leitungspfads der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zum Höchstspannungsnetz erfolgt. Diese Vorgabe muss jedoch weiter konkretisiert werden. „Vorgelagert“ ist diejenige Ebene, die den kürzeren Leitungsweg zur Höchstspannung aufweist. Das ist in diesem Fall die SHN. Sie hat den kürzeren Weg zum Übertragungsnetzbetreiber auf der Ebene der Höchstspannung.
Die Beschlusskammer hat der RNI im Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dafür hat sie unter anderem am 24.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschlusskammer hat die Argumente der RNI gewürdigt und ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Die Entscheidung der Beschlusskammer hat Auswirkungen auf den Antrag der RNI nach § 23a EnWG auf erstmalige Genehmigung von Netzentgelten. Ob die RNI vor- oder nachgelagert zur SHN ist, hat Einfluss auf die Berechnung der Netzentgelte.
Die RNI hat gegen die Entscheidung der Beschlusskammer 8 Beschwerde beim OLG Schleswig eingelegt. Das Gerichtsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 53 Kart 3/24 anhängig.
BK8-24-13832-0601#1
Stand: 11.02.2025