BK8-24-020-A
Festlegung FSV Höherauslastung
Einleitung des Verfahrens und Konsultation der Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten zum Schutz vor elektromagnetischer Beeinflussung nach § 49a EnWG und aus temporärer Höherauslastung nach § 49b EnWG („Festlegung FSV Höherauslastung“) (BK8-24-020-A) gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23-020-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten nach §§ 49a und 49b EnWG eingeleitet.
Die Festlegung soll Vorgaben für die Kostenanerkennung der mit Maßnahmen zur Höherauslastung nach §§ 49a und 49b EnWG verbundenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie für die Refinanzierung der mit diesem Instrument einhergehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber treffen.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten anzuerkennen. Basis wird eine gemeinsame freiwillige Selbstverpflichtung (FSV Höherauslastung) der Übertragungsnetzbetreiber sein. Die Übertragungsnetzbetreiber beabsichtigen eine freiwillige Selbstverpflichtung abzugeben. Die freiwillige Selbstverpflichtung wird Anlage der Festlegung.
Es ist beabsichtigt, die im beigefügten Entwurf dargestellte Festlegung zu treffen.
Es besteht gemäß § 67 EnWG die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum
21. Januar 2025 (Eingang)
Stellungnahmen sind per Email mit dem Betreff „Festlegung FSV Höherauslastung“ zu senden an die Emailadresse
Die Beschlusskammer behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Anlage
Festlegungsentwurf (pdf / 851 KB)
BK8-24-020-A
Stand: 19.12.2024