BK8-24-020-A
Beschlusskammer 8
Festlegung FSV Höherauslastung
Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten zum Schutz vor elektromagnetischer Beeinflussung nach § 49a EnWG und aus temporärer Höherauslastung nach § 49b EnWG („Festlegung FSV Höherauslastung“)
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-24-020-A eine Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten zum Schutz vor elektromagnetischer Beeinflussung nach § 49a EnWG und aus temporärer Höherauslastung nach § 49b EnWG („Festlegung FSV Höherauslastung“) erlassen.
Die Festlegung trifft Vorgaben für die Kostenanerkennung der mit Maßnahmen zur Höherauslastung nach §§ 49a und 49b EnWG verbundenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie für die Refinanzierung der mit diesem Instrument einhergehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber.
Die Beschlusskammer erkennt die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten an. Basis ist eine gemeinsame freiwillige Selbstverpflichtung (FSV Höherauslastung) der Übertragungsnetzbetreiber.
BK8-24-020-A
Festlegung FSV Höherauslastung (pdf, 22 MB)
Stand: 06.03.2025