BK8-23-014-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f EnWG („Festlegung FSV systemrelevante Gaskraftwerke“) gemäß § 29 Abs. 1, § 13f Abs. 2 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/014-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten für systemrelevante Gaskraftwerke nach § 13f EnWG eingeleitet. Die Festlegung betrifft Kosten, die im Zusammenhang mit Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen an systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f EnWG entstehen.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber als verfahrensregulierte Kosten anzuerkennen. Basis wird eine gemeinsame freiwillige Selbstverpflichtung (FSV systemrelevante Gaskraftwerke) der Übertragungsnetzbetreiber sein.

Die Beschlusskammer beabsichtigt die Konsultation mit der Veröffentlichung eines Festlegungsentwurfs einzuleiten, sobald die Übertragungsnetzbetreiber eine Absichtserklärung zur Vorlage einer freiwilligen Selbstverpflichtung vorgelegt haben.

BK8-23-014-A

Entscheidung

Stand: 19.12.2023

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