BK8-23-013-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG und aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen (ReDEM) (BK8-23/013-A)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unter dem Aktenzeichen BK8-23/013-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG und aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen (ReDEM) eingeleitet.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber haben der Beschlusskammer den Entwurf einer freiwilligen Selbstverpflichtung vorgelegt, worin die nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG anfallenden Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen sowie die Kosten und Erlöse aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen erfasst werden. Beide Sachverhalte waren zuvor in den Festlegungen BK8-18-0007-A bzw. BK6-15-118 getrennt geregelt und werden nunmehr in dieser Festlegung zusammengefasst. Die Höhe der Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen ist derzeit Gegenstand eines vorgreiflichen Verfahrens, unter dem Aktenzeichen BK8-22/001-A.

Die Beschlusskammer beabsichtigt die Konsultation mit der Veröffentlichung eines Festlegungsentwurfs einzuleiten, sobald die vorgenannten Übertragungsnetzbetreiber eine Absichtserklärung nebst freiwilliger Selbstverpflichtung vorgelegt haben.


BK8-23-013-A

Stand: 11.12.2023

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