BK8-23-013-A Beschlusskammer 8

Konsultation einer Festlegung zur wirksamen Verfahrensregulierung der Aufwendungen und Erlöse bzw. Erträge aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG und aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen und zum Widerruf der Festlegungen der wirksamen Verfahrensregulierung betreffend die Aufwendungen und Erlöse bzw. Erträge aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen (BK6-08-260/262/264/269, in der Fassung BK6-15-118)

Die Beschlusskammer 8 hat am 11.12.2023 gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unter dem Aktenzeichen BK8-23/013-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG und aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen (ReDEM) eingeleitet.

Die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber haben der Beschlusskammer den Entwurf einer freiwilligen Selbstverpflichtung vorgelegt, worin die nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG anfallenden Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen sowie die Kosten und Erlöse aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen erfasst werden. Beide Sachverhalte waren zuvor in den Festlegungen BK8-18-0007-A bzw. BK6-15-118 getrennt geregelt und werden nunmehr in dieser Festlegung zusammengefasst. Die Höhe des finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen ist derzeit Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, unter dem Aktenzeichen BK8-22/001-A.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die betroffenen Netzbetreiber und die Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemeinschaftlich, bis zum.

Freitag, 19. April 2024

über das Postfach der Beschlusskammer 8

poststelle.bk8@bnetza.de

gesendet werden.

Anlagen
Beschlussentwurf (pdf / 791 KB)
Absichtserklärungen und freiwillige Selbstverpflichtung der ÜNB (pdf / 4 MB)

BK8-23-013-A

Stand: 12.03.2024

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