BK8-23-013-A Beschlusskammer 8

Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Aufwendungen und Erlöse bzw. Erträge aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG und aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen und

Widerruf der Festlegungen der wirksamen Verfahrensregulierung betreffend die Aufwendungen und Erlöse bzw. Erträge aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen (BK6-08-260/262/264/269, in der Fassung BK6-15-118)

Die Beschlusskammer 8 hat am 05.06.2024 gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unter dem Aktenzeichen BK8-23-013-A einen Beschluss zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG und aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen (ReDEM) erlassen.

Die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber haben der Beschlusskammer freiwillige Selbstverpflichtung vorgelegt, worin die nach § 13a Abs. 2 S. 1 EnWG anfallenden Kosten und Erlöse aus dem finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen sowie die Kosten und Erlöse aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen erfasst werden. Beide Sachverhalte waren zuvor in den Festlegungen BK8-18-0007-A bzw. BK6-15-118 getrennt geregelt und werden nunmehr in dieser Festlegung zusammengefasst. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen ist allerdings Gegenstand einer gesonderten Entscheidung, unter dem Aktenzeichen BK8-22-001-A.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Netzbetreiber erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Anlagen
Beschluss (pdf / 397 KB)
Freiwillige Selbstverpflichtung (pdf / 18 MB)

BK8-22-013-A

Stand: 05.06.2024

Mastodon