BK8-23-012-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV

Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Systems für die Nutzung der Flexibilitäten im Bahnstromnetz (Bahnflex)

Die Bundesnetzagentur hat am 13.05.2024 nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a und § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV gegenüber der TenneT TSO GmbH eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung eines verbindlichen Systems für die Nutzung der Flexibilitäten im Bahnstromnetz (Bahnflex) getroffen.

Die Festlegung dient der beschränkten Erprobung von Eingriffsmöglichkeiten in die Entnahmen der DB Energie GmbH aus deren vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen der Avacon Netz GmbH, der Bayernwerk Netz GmbH und der Schleswig-Holstein Netz AG. Die DB Energie GmbH kann die Fahrweise von Umrichter- und Umformerwerken gezielt steuern und dadurch ihre Entnahme flexibel von einer Netzkuppelstelle des 50Hz-Netzes an eine oder mehrere andere Netzkuppelstellen verlagern. Derartige Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, Engpässe im Übertragungsnetz der TenneT TSO GmbH zu vermeiden.

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die wesentlichen Rahmenbedingungen für die bis 2028 zeitlich begrenzte Erprobungsphase festgelegt. Damit liegt zugleich eine wirksame Verfahrensregulierung vor, so dass die bei der TenneT TSO GmbH aus den Maßnahmen entstehenden Kosten und Erlöse wie dauerhaft nichtbeeinflussbare Kostenanteile zu behandeln sind.

Anlagen
Beschluss (pdf / 2 MB)
Freiwillige Selbstverpflichtung (pdf / 396 KB)

BK8-22-012-A

Stand: 15.05.2024

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