BK8-23-011-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a i. V. m. 118 Abs. 22 EnWG n.F. (Nutzen statt Abregeln - Power to Heat) (BK8-23/011-A)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/011-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung einer Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a i. V. m. 118 Abs. 22 EnWG n.F. (Nutzen statt Abregeln - Power to Heat) eingeleitet.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die vorgenannten Übertragungsnetzbetreiber haben der Beschlusskammer im Vorgriff auf die Änderung des EnWG die ein Konzept für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a i. V. m. 118 Abs. 22 EnWG n.F. (Nutzen statt Abregeln - Power to Heat) vorgelegt. Wegen der bestehenden Engpässe im Übertragungsnetz werden derzeit vor allem in Norddeutschland in steigendem Umfang Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien abgeregelt. Volkswirtschaftlich ist es sinnvoller, diese Strommengen nicht abzuregeln, sondern zu nutzen. Daher wurde das Instrument zur Nutzung dieser Strommengen als zuschaltbare Lasten im Umfang von bis zu maximal 2 GW im Netzausbaugebiet eingeführt. § 13 Abs. 6a EnWG n.F. sieht vor, zuschaltbare Lasten in das bestehende Redispatch-Regime bei Engpässen auf der Übertragungsnetzebene zu integrieren. Die bis zum 31.12.2023 geltende Festlegung zu § 13 Abs. 6a EnWG a.F. war unter dem Aktenzeichen BK8-17/0009-A ergangen.

Die betroffenen Netzbetreiber und die Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemeinschaftlich, bis zum

26. Januar 2024 (Eingang).


über das Postfach der Beschlusskammer 8 ( poststelle.bk8@bnetza.de ) gesendet werden.

Anlagen
04_BK8-23-011-A_Beschluss_ENTWURF (pdf / 331 KB)
06_Anlage_Entwurf_FSV_NSA-P2H (pdf / 166 KB)
05_1_50H_Absichtserklärung_geschwärzt (pdf / 122 KB)
05_2_AMP_Absichterklärung_geschwärzt (pdf / 267 KB)
05_3_TTG_Absichtserklärung_geschwärzt (pdf / 119 KB)

BK8-23-011-A

Stand: 11.12.2023

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