BK8-23-011-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV i.V.m. § 13 Abs. 6a EnWG

Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a i.V.m. 118 Abs. 22 EnWG n.F. (Nutzen statt Abregeln - Power to Heat)

Die Bundesnetzagentur hat am 13.03.2024 nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a und § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV i.V.m. § 13 Abs. 6a EnWG eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a i.V.m. 118 Abs. 22 EnWG n.F. (Nutzen statt Abregeln - Power to Heat) getroffen.

Da die Festlegung zwar ausschließlich gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH erfolgt, jedoch mittelbar verschiedene Wirtschaftskreise betrifft, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Der Festlegungstext und insbesondere die Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber können nachfolgend abgerufen werden.

Anlagen
Beschluss
Freiwillige Selbstverpflichtung

BK8-23-011-A

Stand: 13.03.2024

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