BK8-23-010-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Systems für die Durchführung des Pilotprojektes kurative Pilotierung eines Redispatches für die Übertragungsnetzregion Emsland (KuPilot) (BK8-23/010-A)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/010-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung einer Festlegung eines verbindlichen Systems für die Durchführung des Pilotprojektes kurative Pilotierung eines Redispatches für die Übertragungsnetzregion Emsland (KuPilot) eingeleitet.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die vorgenannten Übertragungsnetzbetreiber haben gegenüber der Beschlusskammer ein Konzept zur Pilotierung eines Projekts zum kurativen Redispatch mit einem Pumpspeicherkraftwerk vorgestellt und eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Die angestrebte Pilotierung beinhaltet neben der Durchführung von dedizierten Funktionstests einen operativen Pilotbetrieb, welcher im Winter 2024/2025 beginnen und mit dem Winter 2025/2026 abgeschlossen werden soll. Neben der technischen Durchführung soll weiterhin ein Monitoringprozess definiert werden, der den Einfluss der Kontrahierung von Leistung zum Zwecke eines kurativen Redispatches auf den Regelleistungsmarkt evaluiert und überwacht.

Die Beschlusskammer beabsichtigt die Konsultation mit der Veröffentlichung eines Festlegungsentwurfs einzuleiten, sobald die vorgenannten Übertragungsnetzbetreiber eine Absichtserklärung nebst freiwilliger Selbstverpflichtung vorgelegt haben.


BK8-23-010-A

Stand: 11.12.2023

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