BK8-23-009-A
Beschlusskammer 8
Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der der Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund einer marktgestützten Beschaffung („Festlegung Refinanzierung Schwarzstart marktgestützte Beschaffung“) gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/009-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund einer marktgestützten Beschaffung eingeleitet. Die Beschaffung der Schwarzstartfähigkeit unterliegt unter den Voraussetzungen des Beschlusses BK6-21-023 vom 13.01.2023 zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung Schwarzstartfähigkeit durch die regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber einer wirksamen Verfahrensregulierung. Die damit zusammenhängenden Kosten sollen als wirksam verfahrensreguliert eingestuft werden.
§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten anzuerkennen. Basis wird die umfassende Regulierung entsprechend der Festlegung BK6-21-023 vom 13.01.2023 sein.
Die Beschlusskammer beabsichtigt die Konsultation mit der Veröffentlichung eines Festlegungsentwurfs zeitnah durchzuführen.
BK8-23-009-A
Stand: 21.12.2023