BK8-23-008-A
Beschlusskammer 8
Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus Europäischen Initiativen („Festlegung FSV KEI“) gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/008-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus Europäischen Initiativen („Festlegung FSV KEI“) eingeleitet. Die Festlegung betrifft Kosten, die im Zusammenhang mit der Mitarbeit in Europäischen Initiativen entstehen. Sie soll die regulatorische Kostenanerkennung hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber in regional grenzüberschreitenden und Europäischen Initiativen regeln, welche der Schaffung eines einheitlichen Elektrizitätsbinnenmarktes sowie der gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung für die europäische Systemsicherheit dienen. Die Festlegung wird die Refinanzierung der damit einhergehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber ab dem Jahr 2024 regeln. Zugleich werden die bisherigen Festlegungen der wirksamen Verfahrensregulierung zu den Kosten der Europäischen Initiativen vom 21.10.2011 (BK6-10-203/204/205/206) zum 31.12.2023 widerrufen.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten anzuerkennen. Basis wird eine gemeinsame freiwillige Selbstverpflichtung (FSV KEI) der Übertragungsnetzbetreiber sein. In der FSV KEI verpflichten sich die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere, alle sich aufgrund europarechtlicher Vorgaben ergebenden Verpflichtungen zur Mitarbeit in den Europäischen Initiativen zu erfüllen und die damit verbundenen Aufgaben untereinander koordiniert und effizient durchzuführen.
Die Beschlusskammer beabsichtigt die Konsultation mit der Veröffentlichung eines Festlegungsentwurfs einzuleiten, sobald die Übertragungsnetzbetreiber eine Absichtserklärung zur Vorlage einer freiwilligen Selbstverpflichtung vorgelegt haben.
BK8-23-008-A
Stand: 16.11.2023