BK8-23-008-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV

Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus Europäischen Initiativen („Festlegung FSV KEI“)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten aus Europäischen Initiativen erlassen. Zugleich werden die bisherigen Festlegungen der wirksamen Verfahrensregulierung für Kosten der Europäischen Initiativen vom 21.10.2011 (BK6-10-203/204/205/206) widerrufen.

Festlegung FSV KEI
FL FSV KEI (pdf / 1.020 KB)

BK8-23-008-A

Stand: 03.04.2024

Mastodon