BK8-23-007-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung der Anerkennung aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 MsbG entstehender Kosten auf Grundlage von § 118 Abs. 46e EnWG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG

Die Beschlusskammer 8 leitet ein Festlegungsverfahren zur Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entstehenden Kosten nach § 3 Absatz 1 i.V.m. § 7 MsbG auf Grundlage von § 118 Absatz 46e i.V.m. § 29 Absatz 1 EnWG unter dem Aktenzeichen BK8-23/007-A ein.

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende eine neue Kostentragungsregel geschaffen (§ 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 i.V.m. § 7 MsbG i.d.F. 27.05.2023), nach der Netzbetreiber an den Entgelten für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen maximal in Höhe einer anteiligen Preisobergrenze nach § 30 MsbG beteiligt werden und diese in den Entgelten für den Netzzugang berücksichtigt werden dürfen. Hierzu prüft die Beschlusskammer die Möglichkeiten der Kostenabbildung, auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV. Diese Norm sieht im Regulierungskonto keine Berücksichtigung der Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen vor, dies führt im Ergebnis zu einer Absenkung der Netzkosten aus dem Messstellenbetrieb durch den Austausch von konventionellen Messeinrichtungen durch moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.

Die Beschlusskammer 8 wird von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen. Sie prüft die Möglichkeiten der Kostenabbildung, auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV, die eine Absenkungen der Netzkosten durch den Rollout vorsieht. Ein Eckpunktepapier zur künftigen Behandlung der Kosten des Messwesens im Rahmen einer Festlegung wird baldmöglichst öffentlich konsultiert. Konzepte durch die betroffenen Netzbetreiber und Netznutzer, die über die Anerkennung der Zusatzkosten gem. §3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 MsbG i.d.F. 27.05.2023 als sog. „dauerhaft nicht beinflussbare Kosten“ auf Plankostenbasis hinausgehen, werden auch im Vorfeld schon angenommen.

BK8-23-007-A

Stand: 11.10.2023

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