BK8-23-005-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 ARegV;

Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Verlustenergie der Übertragungsnetzbetreiber und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 27.09.2023 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 ARegV eine Festlegung wirksam verfahrensregulierter Kosten im Zusammenhang mit der Verlustenergie erlassen. Die Festlegung ergeht gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH.

Mit der Festlegung wird es den Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht, das Ergebnis der Beschaffung der Verlustenergie unter Berücksichtigung von Anreizelementen als wirksam verfahrensreguliert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 ARegV zu behandeln.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 12 EnWG die Verantwortung für die Systemsicherheit in den deutschen Übertragungsnetzen. In diesem Zusammenhang obliegt ihnen unter anderem die Beschaffung von Verlustenergie.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben jeweils eine freiwillige Selbstverpflichtung abgegeben. Die freiwillige Selbstverpflichtung ist Anlage der Festlegung.

Die Beschlusskammer nimmt eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs. 1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

BK8-23-005-A

Stand: 27.09.2023

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