BK8-23-005-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens und der Konsultation zur Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Verlustenergie und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten (ÜNB) gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV - BK8-23/005-A


Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/005-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Verlustenergie und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten eingeleitet. Mit der Festlegung soll es den Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht werden, das Ergebnis der Beschaffung der Verlustenergie unter Berücksichtigung von Anreizelementen als wirksam verfahrensreguliert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 ARegV zu behandeln.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 12 EnWG die Verantwortung für die Systemsicherheit in den deutschen Übertragungsnetzen. In diesem Zusammenhang obliegt ihnen unter anderem die Beschaffung von Verlustenergie.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben jeweils eine Erklärung abgegeben, dass sie beabsichtigen eine freiwillige Selbstverpflichtung abzugeben. Die freiwillige Selbstverpflichtung ist Anlage des Festlegungsentwurfs.

Es ist beabsichtigt, die im beigefügten Entwurf dargestellte Festlegung zu treffen.

Es besteht gemäß § 67 EnWG die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum

17. August 2023 (Eingang).


Stellungnahmen sind per Email mit dem Betreff „Festlegung Kosten Verlustenergie ÜNB“ zu senden an die Emailadresse poststelle.bk8@bnetza.de.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.


Entwurf der Festlegung Kosten Verlustenergie ÜNB
BK8-23-005-A_FL_Kosten_Verlustenergie_ÜNB (pdf / 693 KB)

Anlage 1
BK8-23-005-A_Anlage_FSV-Verlustenergie_ÜNB (pdf / 831 KB)

BK8-23-005-A

Entscheidung

Stand: 13.07.2023

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