BK8-23-004-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 AReg

Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Regelleistung

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 28.08.2023 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 ARegV eine Festlegung wirksam verfahrensregulierter Kosten im Zusammenhang mit der Regelleistung erlassen. Die Festlegung ergeht gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH.

BK8-23-004-A

Stand: 28.08.2023

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