BK8-23-004-A Beschlusskammer 8

Festlegung Kosten Regelleistung

Einleitung eines Verfahrens und der Konsultation zur Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Regelleistung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV - BK8-23/004-A

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/004-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Regelleistung („Festlegung Kosten Regelleistung“) eingeleitet. Mit der Festlegung soll es den Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht werden, das Ergebnis der Beschaffung der Regelleistung unter Berücksichtigung von Anreizelementen als wirksam verfahrensreguliert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 ARegV zu behandeln.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 12 EnWG die Verantwortung für die Systemsicherheit in den deutschen Übertragungsnetzen. In diesem Zusammenhang obliegt ihnen unter anderem die Beschaffung von Regelleistung.

Die Beschaffungsverfahren für die Regelleistung sind durch Festlegungen und Genehmigungen der Beschlusskammer 6 auf Basis des § 22 EnWG sowie der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem vorgegeben.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV liegen vor, da durch die Entscheidungen der Beschlusskammer 6 und die ergänzenden Bestimmungen dieser Festlegung eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörde erfolgt und dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV mit dieser Festlegung festgestellt werden soll.

Es ist beabsichtigt, die im beigefügten Entwurf dargestellte Festlegung zu treffen.

Es besteht gemäß § 67 EnWG die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum

30. Juni 2023 (Eingang).


Stellungnahmen sind per Email mit dem Betreff „Festlegung Kosten Regelleistung“ zu senden an die Emailadresse poststelle.bk8@bnetza.de.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Entwurf der Festlegung Kosten Regelleistung
Entwurf_FL Kosten Regelleistung (pdf / 4 MB)

Anlage 1
Anlage 1_Entwurf_FL Kosten Regelleistung (pdf / 4 MB)

Anlage zur Anlage 1
Anlage zu Anlage1 - Entwurf_FL Kosten Regelleistung (pdf / 582 KB)

BK8-23-004-A

Entscheidung

Stand: 31.05.2023

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