BK8-23-003-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Kontrahierung von ausländischen Anlagen für die Netzreserve („Festlegung FSV IBV“) gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/003-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Kontrahierung von ausländischen Anlagen für die Netzreserve („Festlegung FSV IBV“) eingeleitet. Die Festlegung soll Vorgaben für das Verfahren zur Beschaffung der ausländischen Netzreserve sowie für die Refinanzierung der mit diesem Instrument einhergehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber treffen.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Wird ein zusätzlicher Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und von der Bundesnetzagentur bestätigt (§ 3 NetzResV), so wird dieser über ein Interessenbekundungsverfahren abgedeckt. Betreiber von Anlagen können ihr Interesse zum Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in die Netzreserve gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 4 Abs. 2 NetzResV bekunden. Die Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigten bei gleicher technischer Eignung mehrerer angebotener Anlagen das preisgünstigste Angebot. Dies geschieht im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.

Die Bundesnetzagentur hat am 28. April 2023 für den Winter 2023/2024 einen Netzreservebedarf bestätigt, der zum Teil über ausländische Kraftwerke gedeckt werden muss. Zur Beschaffung dieses Bedarfs führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Interessenbekundungsverfahren durch. Der Abschluss der entsprechenden Verträge erfolgt nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur.

Die Beschlusskammer beabsichtigt, die durch Vertrag entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für die Nutzung von Anlagen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4, § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten anzuerkennen.

Die Übertragungsnetzbetreiber planen sich mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf ein Verfahren zur Beschaffung von ausländischem Redispatch-Potenzial unter Präzisierung des in den §§ 4, 5 NetzResV angelegten Interessenbekundungsverfahrens zu verpflichten.

Die Beschlusskammer beabsichtigt die Konsultation mit der Veröffentlichung eines Festlegungsentwurfs einzuleiten, sobald die Übertragungsnetzbetreiber eine Absichtserklärung zur Vorlage einer freiwilligen Selbstverpflichtung vorgelegt haben.

BK8-23-003-A

Entscheidung

Stand: 04.05.2023

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