BK8-23-003-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV

Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Kontrahierung von ausländischen Anlagen für die Netzreserve („Festlegung FSV IBV“)

Die Beschlusskammer 8 hat am 15.08.2023 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern einen Beschluss zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten aus der Kontrahierung von ausländischen Anlagen für die Netzreserve erlassen.

BK8-23-003-A

Stand: 23.08.2023

Mastodon