BK8-22-009-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV

Einleitung eines Verfahrens und Konsultation zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund der durch die vertraglichen Modalitäten bedingten Umstellung gemäß Beschluss BK6-18-249 vom 20.05.2020 („Festlegung FSV Schwarzstart“)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-22/009-A ein Verfahren eingeleitet zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund der durch die vertraglichen Modalitäten bedingten Umstellung gemäß Beschluss BK6-18-249 vom 20.05.2020.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Für den zu vermeidenden Fall eines Ausfalls des Stromsystems müssen die Übertragungsnetzbetreiber geeignete technische Anlage im Zugriff haben, um das Übertragungsnetz aus dem spannungslosen Zustand wieder anzufahren. Zu diesem Zweck gibt es vertragliche Vereinbarungen mit geeigneten Anlagen. Diese Vereinbarungen sind durch europarechtliche Vorgaben aus dem Jahr 2017 und einer Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-18-249 vom 20. Mai 2020) bezüglich der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau (Schwarzstart) konkretisiert. Durch die zusätzlichen Anforderungen entstehen den Übertragungsnetzbetreibern Mehrkosten gegenüber der Vergangenheit. Mit der Festlegung BK8-22/009-A schafft die Bundenetzagentur die Voraussetzung, die Kosten zeitnah zu refinanzieren.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben jeweils eine Absichtserklärung abgegeben, eine freiwillige Selbstverpflichtung abzugeben. Die freiwillige Selbstverpflichtung ist Anlage des Festlegungsentwurfs.

Es ist beabsichtigt, die im beigefügten Entwurf dargestellte Festlegung zu treffen.

Es besteht gemäß § 67 EnWG die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum.

22. Mai 2023 (Eingang).


Stellungnahmen sind per Email mit dem Betreff „Festlegung FSV Schwarzstart“ zu senden an die Emailadresse poststelle.bk8@bnetza.de.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Entwurf der Festlegung FSV Schwarzstart
Entwurf_FL FSV Schwarzstart (pdf / 264 KB)

BK8-22-009-A

Entscheidung

Stand: 19.04.2023

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