BK8-22-009-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV

Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund der durch die vertraglichen Modalitäten bedingten Umstellung gemäß Beschluss BK6-18-249 vom 20.05.2020 („Festlegung FSV Schwarzstart“)

Die Beschlusskammer 8 hat am 06.07.2023 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern einen Beschluss zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund der durch die vertraglichen Modalitäten bedingten Umstellung gemäß Beschluss BK6-18-249 vom 20.05.2020 erlassen.

BK8-22-009-A

Stand: 01.08.2023

Mastodon