BK8-22-008-A
Beschlusskammer 8
Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung der Anerkennung von Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 („ITC-Kosten“) als verfahrensregulierte Kosten und Widerruf der Festlegung BK6-08-183[a/b/c/d]
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-22/008-A, ein Verfahren zur Anerkennung der sog. ITC-Kosten (ITC = Intertransmission system operator compensation mechanism) als verfahrensregulierte Kosten eingeleitet. Sachlicher Gegenstand des sog. ITC-Ausgleichsmechanismus sind grenzüberschreitende Stromflüsse, die den Übertragungsnetzbetreibern über ihre Netze entstehen, und insbesondere dazu gehörige Übertragungsverluste.
§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.
Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat die damals innerhalb der Bundesnetzagentur zuständige Beschlusskammer 6 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern eine wirksame Verfahrensregulierung betreffend das Verfahren zu Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 festgelegt. Ein Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere für den Fall des Erlasses von Leitlinien zum ITC-Verfahren durch die EU-Kommission. Aktuell ist innerhalb der Bundesnetzagentur die Beschlusskammer 8 zuständig. Der Ausgleichsmechanismus ist mittlerweile Gegenstand der europäischen Regelung des Artikels 49 der Verordnung (EU) 2019/943. Die Beschlusskammer 8 beabsichtigt, die bisherige Festlegung zur Kostenanerkennung zu widerrufen und eine aktualisierte Festlegung zur Kostenanerkennung zu erlassen.
Es ist beabsichtigt, die am 10.03.2009 unter dem Aktenzeichen BK6-08-183[a/b/c/d] erlassene Festlegung mit Wirkung ab dem 01.01.2024 zu widerrufen. Zugleich wird festgelegt, dass Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Die damit zusammenhängenden Kosten oder Erlöse gelten im Geltungszeitraum der Festlegung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 4 ARegV. Die Festlegung ist vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 befristet.
Der Festlegungsentwurf ist hier abrufbar:
Entwurf_Festlegung_ITC Kosten (pdf / 380 KB)
BK8-22-008-A
Stand: 25.05.2022