BK8-22-008-A Beschlusskammer 8

Festlegung zur Anerkennung der ITC-Kosten als verfahrensregulierte Kosten (BK8-22/008-A)

Die Beschlusskammer 8 hat am 28.06.2022 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 4 ARegV die „Festlegung zur Anerkennung von Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 als verfahrensregulierte Kosten oder Erlöse i.S.d. §§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 4, 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV und zum Widerruf einer Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung betreffend das Verfahren zu Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) 1228/2003“ erlassen. Die Festlegung ergeht gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH.

Mit der Festlegung wird die Anerkennung der sog. ITC-Kosten (ITC = Intertransmission system operator compensation mechanism) als verfahrensregulierte Kosten an die aktualisierten europäischen Grundlagen angepasst. Sachlicher Gegenstand des sog. ITC-Ausgleichsmechanismus sind grenzüberschreitende Stromflüsse, die den Übertragungsnetzbetreibern über ihre Netze entstehen, und insbesondere dazu gehörige Übertragungsverluste. Hierbei fallen Kompensationszahlungen zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern an.

Kompensationszahlungen im Rahmen des ITC-Ausgleichsmechanismus unterliegen einer wirksamen Verfahrensregulierung. Die den Übertragungsnetzbetreibern nach Maßgabe der Verfahrensregulierung entstehenden Kosten oder Erlöse gelten im Geltungszeitraum der Festlegung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile.

BK8-22-008-A

Stand: 15.08.2022

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