BK8-22-002-A
Beschlusskammer 8
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV i.V.m. § 13 Abs. 6 EnWG, Festlegung der Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die marktliche Beschaffung eines Systemdienstleistungsprodukts im Echtzeitbereich aus abschaltbaren Lasten.
Die Bundesnetzagentur hat am 28.09.2023 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a und § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV i.V.m. § 13 Abs. 6 EnWG eine Festlegung der Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die marktliche Beschaffung eines Systemdienstleistungsprodukts im Echtzeitbereich aus abschaltbaren Lasten unter dem Aktenzeichen BK8-22/002-A getroffen.
Da die Festlegung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung erfolgt, jedoch verschiedene Wirtschaftskreise betrifft, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs. 1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
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Stellungnahmen
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BK8-22/0002-A
Stand: 04.10.2023