BK8-22-001-A Mitteilung Nr. 1

Mitteilung Nr. 1 zur Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs hinsichtlich der Vergütung von Steinkohletransportkosten (BK8-22-001-A)

Die Beschlusskammer haben Nachfragen zur Anlage 1 Kapitel 2.1.1.1. hinsichtlich der Vergütung von Steinkohletransportkosten zur Festlegung vom 05.06.2024 (BK8-22-001-A) erreicht. Dies nimmt die Beschlusskammer für folgende Klarstellung zum Anlass:

Dem Satz „Bei Kohle oder Öl als Primärenergieträger erfolgt die Bewertung zu den aktuellen Wiederbeschaffungs- bzw. Produktionskosten frei (Kraftwerks-)Standort, d.h. grundsätzlich
ohne Einbeziehung der Liefer- und Lagerkosten“ liegt das Verständnis zugrunde, dass im Preis für Steinkohle bereits die Transportkosten zum Kraftwerksstandort enthalten sind. Zusätzliche Liefer- und Lagerkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig. Eine vereinfachte Berechnung der Wiederbeschaffungskosten anhand des Steinkohlepreisindex, der zur Vermarktung des Kraftwerks herangezogen wird (insbes. API2), zuzüglich der Transportkosten für die Binnenlogistik ist zulässig. Die Höhe der Transportkosten ist auf Anforderung des Netzbetreibers ex-post nachzuweisen.

BK8-22-001-A

Verfahrenseinleitung

Beschluss

Stand: 08.07.2024

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