BK8-22-001-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG;

Einleitung eines Verfahrens und der Konsultation zur Festlegung des angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 2 EnWG

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 19.01.2022 ein Verfahren zur Festlegung des angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 2 EnWG nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG i.V.m. 29 Abs. 1 EnWG gegenüber den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, und den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingeleitet.

Die Stellungnahmen hierzu sind bis zum Donnerstag, 31. März 2022 ausschließlich per E-Mail zu richten an poststelle.bk8@bnetza.de.

Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Es wird auf § 71 EnWG sowie weiterführende Informationen zum Schutz vertraulicher Informationen hingewiesen.

Anlage
BK8-22-001-A_Einleitungsverfügung (pdf / 273 KB)


BK8-22-001-A

Stand: 19.01.2022

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