BK8-20-00002-A Beschlusskammer 8
Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV
Einleitung eines Verfahrens der Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse für Kompensationsprogramme bzw. für einen finanziellen Ausgleich für den ungewollten Austausch (BK8-20/00002-A)

Die Bundesnetzagentur hat nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ein Verfahren zur Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung eingeleitet. Die Festlegung betrifft Kosten und Erlöse, die im Zusammenhang mit dem ungewollten Energieaustausch zwischen Übertragungsnetzbetreibern entstehen.

Die Adressaten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 16.07.2020 (Posteingang), zu richten an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 8
Stichwort „Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung“
Postfach 8001
53105 Bonn.

Anlagen
Entwurf Festlegung und FSV (pdf / 227 KB)

BK8-20/00002-A

Entscheidung

Stand: 17.06.2020

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