BK8-19-08146-25-2 Nichtigkeit des Beschlusses BK8-19-08146-25 zur Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze auf Grund eines Antrags auf Kapitalkostenaufschlag

In dem Verwaltungsverfahren wegen Nichtigkeit des Beschlusses BK8-19-08146-25 zur Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze auf Grund eines Antrags auf Kapitalkostenaufschlag hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gegenüber der GETEC net GmbH, am 15.02.2024 den nachfolgenden Beschluss gefasst.

BK8-19-08146-25-2

Stand: 10.10.2024

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