BK8-18-0009-A Beschlusskammer 8


Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung; Festlegung eines verbindlichen Anreizsystems für Verlustenergie der Übertragungsnetzbetreiber und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten

Die vorliegende Festlegung richtet sich an die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten freiwilligen Selbstverpflichtungen für die Beschaffung von Netzverlustenergie und den Umgang mit den daraus resultierenden Kosten für die dritte Regulierungsperiode stellen eine wirksame Verfahrensregulierung dar.

Die Beschlusskammer nimmt, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a Satz 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der voll-ständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a Satz 2 EnWG). Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs.1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
Die Festlegung und die freiwilligen Selbstverpflichtungen sind auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (bundesnetzagentur.de → „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“ → „Allgemeinfestlegungen“).

Anlagen
- BK8-18-0009A_Beschluss zur Festlegung (pdf / 56 KB)
- Freiwillige Selbstverpflichtungen

BK8-18-0009A

Konsultation zur Festlegung

Stand: 10.10.2018

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