BK8-17-2500-R
Beschlusskammer 8
Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Kontrahierung von ausländischen Anlagen für die Netzreserve nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NetzResV als verfahrensregulierte Kosten i.S.d. §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV – sog. „FSV IBV“ – der Amprion GmbH (BK8-17/2500-R)
Die Beschlusskammer 8 hat am 15.02.2018 nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NetzResV i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 32 Absatz 1 Nr. 4 ARegV gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH eine Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Kontrahierung von ausländischen Anlagen für die Netzreserve nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NetzResV als verfahrensregulierte Kosten getroffen (BK8-17/2500-R).
Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben identische freiwillige Selbstverpflichtungen abgegeben. Jene der Amprion GmbH ist Bestandteil der Festlegung (BK8-17/2500-R) und als Anlage ebenfalls hier veröffentlicht. In dieser freiwilligen Selbstverpflichtung wird das Interessenbekundungsverfahren und die sich daran anschließende Auswahl und Kontrahierung der für die Zwecke der Netzreserve benötigten Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 NetzResV beschrieben. Die Amprion GmbH versichert damit, die kontrahierten Anlagen gemäß den dort niedergelegten Vorgaben auszuwählen und zu vergüten.
Mit der Festlegung (BK8-17/2500-R) schafft die Bundesnetzagentur die notwendige Rechtssicherheit für den Übertragungsnetzbetreiber zur Refinanzierung der Kosten, die ihm aufgrund seiner Pflicht zur Kontrahierung der so ausgewählten ausländischen Anlagen entstehen können.
Die Festlegung und die freiwillige Selbstverpflichtung sind auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
BK8-17-2500-R
Anlagen:
Beschluss nebst freiwilliger Selbstverpflichtung der Amprion GmbH (pdf, 2 MB)
Stand: 22.02.2018