BK8-17-0009-A Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines verbindlichen Systems zur Kontrahierung der Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG (Nutzen statt Abregeln im Netzausbaugebiet)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH, unter dem Aktenzeichen BK8-17/0009-A, ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines verbindlichen Systems zur Kontrahierung der Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG eröffnet.

Danach können die in Frage kommenden Übertragungsnetzbetreiber mit KWK-Anlagenbetreibern Verträge über die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung bei gleichzeitiger Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abschließen.
Das Netzausbaugebiet gem. § 88b EEG tangiert wie hier dargestellt nur die Regelzonen der drei Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH:

Netzausbauregion


Durch diese Maßnahme sollen im Netzausbaugebiet Einspeisemanagement-Maßnahmen vermieden und zugleich neue Redispatch-Potentiale erschlossen werden. Das Instrument der zuschaltbaren Lasten (sog. „Nutzen statt Abregeln“) wurde mit dem EEG 2016 (Gesetz vom 13.10.2016 - Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 49 18.10.2016 S. 2258) eingeführt.

Damit wird das Ziel verfolgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien besser mit dem Ausbau der Stromnetze zu verzahnen. Daher wurde das Instrument zur Nutzung dieser Strommengen als zuschaltbare Lasten im Umfang von bis zu maximal 2 GW im Netzausbaugebiet eingeführt. Ziel der Regelung ist es, die Menge an Strom aus erneuerbaren Energien, die aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz aktuell durch den verzögerten Ausbau des Übertragungsnetzes abgeregelt werden muss, zu verringern und die Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG zu reduzieren (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/8860, S. 333).

Die Nutzung von zuschaltbaren Lasten ist nur eine Übergangsmaßnahme und nicht auf Dauer angelegt (vgl. § 118 Abs. 6 EnWG). Danach ist § 13 Abs. 6a EnWG nach dem 31.12.2023 nicht mehr anzuwenden. Netzengpässe im Übertragungsnetz können dauerhaft effizient nur durch den notwendigen Netzausbau beseitigt werden (BT-Drs. 18/9096, S. 362).

Eine Anlage ist nach den vorliegenden Selbstverpflichtungen geeignet, einen Engpass kostengünstig und effizient zu beseitigen, wenn die aus dem vermiedenen Einspeisemanagement resultierenden Einsparungen (Brennstoffe und CO2-Emissionen) voraussichtlich über die Dauer der auf die Inbetriebnahme folgenden fünf Jahre mindestens die voraussichtlichen erforderlichen Investitionskosten decken. Es kommt also eine übergreifende Effizienzbetrachtung zur Anwendung. Das Verfahren ist in der freiwilligen Selbstverpflichtung genauer beschrieben. Im Ergebnis erlaubt dies den Übertragungsnetzbetreibern eine zweckentsprechende Kontrahierung der zuschaltbaren Lasten.

Die beabsichtigte Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung ermöglicht es den Übertragungsnetzbetreibern, die aus den Verträgen entstehenden Kosten in ihren Erlösobergrenzen zu berücksichtigen.

Die betroffenen Netzbetreiber und die Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemeinschaftlich, bis zum

Freitag, 29. September 2017

an

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- Beschlusskammer 8 -
Stichwort: FSV § 13 Abs. 6a EnWG
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

gesendet werden.

Anlagen
Beschlussentwurf (pdf / 94 KB)
Freiwillige Selbstverpflichtungen 1-3 (zip / 2 MB)

BK8-17-0009-A

Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

Stand: 23.08.2017

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