BK8-17-0009-A
Beschlusskammer 8
Festlegung in dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG - sog. „Nutzen statt Abregeln“ -
Die Beschlusskammer 8 hat am 12.01.2018 nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG getroffen (BK8-17/0009-A).
Die Beschlusskammer 8 hatte das Verfahren hierzu am 28.02.2017 eröffnet. Mit Veröffentlichung des Festlegungsentwurfes am 23.08.2017 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de → „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“ → „Hinweise und Konsultationen“) und im Amtsblatt (Nr. 16, Mitteilung Nr. 522) der Bundesnetzagentur hat die Beschlusskammer den Netzbetreibern und den Marktteilnehmern die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben folgende Unternehmen, Behörden, Institutionen und Verbände Gebrauch gemacht:
• AGFW e. V.
• Avacon Netz GmbH
• Bayernwerk Netz GmbH
• DWR eco GmbH
• E.ON Energy Projects GmbH
• Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
• RWE Generation SE
• 35 weitere Verteilnetzbetreiber (VNB)
Die Stellungnahmen wurden mit Einverständnis der Stellungnehmer am 27.10.2017 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (bundesnetzagentur.de → „Beschlusskammern“ → „Beschlusskammer 8“ → „Hinweise und Konsultationen“).
Die Bundesnetzagentur hat die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Daraufhin haben die beteiligten Übertragungsnetzbetreiber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen am 12./18./19.12.2017 ergänzte, identische freiwillige Selbstverpflichtungen abgegeben. Diese sind Bestandteil der Festlegung (BK8-17/0009-A), als Anlagen ebenfalls hier veröffentlicht und ersetzen die am 23.08.2017 veröffentlichten freiwilligen Selbstverpflichtungen.
Mit dieser Festlegung (BK8-17/0009-A) schafft die Bundesnetzagentur die notwendigen Rahmenbedingungen für die Übertragungsnetzbetreiber, damit diese mit KWK-Anlagenbetreibern im Netzausbaugebiet Verträge über die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung bei gleichzeitiger Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abschließen können.
Die Festlegung wird im Amtsblatt Nr. 02 vom 24.01.2017 veröffentlicht.
Anlagen
Freiwillige Selbstverpflichtungen (pdf / 2 MB)
• 50Hertz Transmission GmbH
• TenneT TSO GmbH
• Amprion GmbH
Stand: 16.01.2018