BK8-17-0002-A Beschlusskammer 8

Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV;
Einleitung eines Verfahrens und der Konsultation zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode

Die Bundesnetzagentur hat nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ARegV ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode eröffnet.

Die Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 17. März 2017 (Posteingang), zu richten an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8, Stichwort „Festlegung Datenerhebung Effizienzvergleich VNB“, Postfach 8001, 53105 Bonn.

BK8-17-0002-A

Entwurf der Festlegung Datenerhebung Effizienzvergleich Strom (pdf / 116 KB)

Anlage zum Festlegungsentwurf:
Entwurf Erhebungsbogen Datenerhebung Effizienzvergleich Strom (xlsx / 542 KB)

Festlegungsbeschluss

Stand: 27.04.2017

Mastodon